Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Zeta Software GmbH Bürenweg 11 73102 Birenbach Deutschland (nachfolgend bezeichnet als „Zeta Software“) und deren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als "AGB") in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

2. Die Geltung etwaiger vom Kunden verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn Zeta Software solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht und die Lieferung ausführt.

3. Die AGB gelten in dieser Form auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Kunden und Zeta Software, selbst wenn der Kunde nicht noch einmal darauf hingewiesen wurde. Die AGB gelten für Verträge über die Erstellung von Individualsoftware als auch Standardsoftware sowie die mit deren Erstellung und Lieferung verbundenen Leistungen, wie z.B. Support und Beratung.

§ 2 Beschränkung auf Geschäftskunden

1. Das kostenpflichtige Angebot von Zeta Software richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden/Unternehmer und nicht an Verbraucher. Verbrauchern ist die Bestellung im Shop von Zeta Software untersagt.

2. Geschäftskunden/Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Hierzu gehören insbesondere Industrie- und Handwerksunternehmen, Angehörige der freien Berufe, Gewerbebetriebe, Behörden und Vereine (auch wenn deren Zweck nicht in der Erzielung von Gewinnen liegt).

3. Verbraucher sind dagegen alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft für deren Privatzwecke abschließen. Private Zwecke sind solche, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (z.B. Erwerb von Produkten für deren Haushalt oder eine nichtselbstständige berufliche Tätigkeit).

4. Mit der Bestellung im Shop von Zeta Software erklären Kunden, dass sie ein Geschäftskunde und kein Verbraucher sind.

5. Zeta Software behält sich vor, im Rahmen der Bestellung des Kunden, als auch vor deren Durchführung zu überprüfen, ob der Kunden kein Verbraucher ist (z.B. Prüfung der Adressdaten, der USt-Identifikationsnummer). Kunden verpflichten sich ferner auf die Anforderung von Zeta Software hin, entsprechende Nachweise, wie z.B. die Kopie einer Gewerbeanmeldung, vorzulegen.

§ 3 Angebote und Leistungsbeschreibungen

1. Jedes von Zeta Software gemachte Angebot ist freibleibend, es sei denn es wird ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder es erfolgt befristet. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gegenüber Zeta Software gebunden. Zeta Software ist nicht verpflichtet, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Ein Vertrag zwischen Zeta Software und dem Kunden kommt ausschließlich durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde, durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens Zeta Software oder dadurch zustande, dass Zeta Software den Vertrag ausführt.

2. Alle von Zeta Software gemachten Angaben und Darstellungen in Produkt- und Projektbeschreibungen, Dokumentationen etc. stellen keine Garantieerklärung für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der beauftragten Lieferung oder Leistung dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zeta Software ausdrücklich und schriftlich darauf hinweist, dass es sich vorliegend um eine Garantieerklärung handelt. Irrtümer bleiben vorbehalten.

3. Zeta Software ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung Subunternehmern zu bedienen.

4. Lieferungen und Leistungen werden von Zeta Software in der vertraglich vereinbarten Qualität nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbracht. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.

5. Eine Schulung der Kunden, Einweisung, Installation und Wartung ist nicht Bestandteil der Leistungen von Zeta Software und muss gesondert vereinbart werden.

§ 4 Pflege- und Serviceleistungen

1. Vereinbarungen über laufende Pflege- und Serviceleistungen umfassen keine Beratung- und Weiterentwicklung von Software. Über Beratungs- und Weiterentwicklungsleistungen ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Die Weiterentwicklung umfasst dabei Leistungen, die über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software und Updates auf die aktuelle Version hinausgehen und zum Beispiel weiteren Funktionsumfang, andere Einsatzgebiete oder individuelle Anpassung in optischer oder inhaltlicher Hinsicht betreffen.

2. Ebenfalls nicht zur laufenden Pflege- und Serviceleistungen gehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass wesentliche Funktionen oder Schnittstellen der Software im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen der Systemarchitektur- und Umgebung.

3. Bei den jeweiligen Pflege- und Serviceleistungen handelt es sich vorbehaltlich anderer Vereinbarung um Dienstleistungen. Nur wenn alle vertraglichen Leistungen der Erreichung eines konkreten Erfolges dienen, handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Eine solche Erfolgsvereinbarung muss ausdrücklich festgelegt werden.

§ 5 Beratungsleistungen

1. Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen Beratungsleistung, deren Art, Umfang und Zielsetzung, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der, der jeweiligen Beratungsleistung zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung. Für die Auftragsbeschreibung gelten keine Vorgaben, sie kann in Form eines Angebotes, einer Auftragsbeschreibung oder sonstiger Absprachen erfolgen. Die Auftragsbeschreibung hat einen für die jeweilige Beratungsleistung branchenüblich hinreichenden Detailgrad aufzuweisen. Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Beratungsleistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um dem vereinbarten Beratungszweck zu dienen.

2. Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.

3. Darüber hinaus schuldet Zeta Software dem Kunden Beratungsleistungen entsprechend der mittleren branchenüblichen Art und Güte und steht dafür ein, dass die Verpflichtungen nach diesem Vertrag mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbracht werden.

4. Die Leistungen von Zeta Software beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, standesrechtlicher Art).

5. Bei den jeweiligen Beratungsleistungen handelt es sich vorbehaltlich anderer Vereinbarung um Dienstleistungen. Nur wenn alle vertraglichen Leistungen der Erreichung eines konkreten Erfolges dienen, handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Eine solche Erfolgsvereinbarung muss ausdrücklich festgelegt werden.

§ 6 Mitwirkungsleistungen des Kunden

1. Der Kunde erteilt Zeta Software rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Kunde Zeta Software bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich dadurch, dass er rechtzeitig und in erforderlichem Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen etc. mitwirkt.

2. Der Kunde testet unverzüglich und gründlich alle Lieferungen, Arbeitsergebnisse, Entwicklungen und Anpassungen auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von Zeta Software gemäß § 377 HGB zu untersuchen und Mängel schriftlich und unter genauer Beschreibung zu rügen.

3. Eine Mängelanzeige soll Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler auftritt, sowie Arbeiten oder Vorgänge, die an dem System bei Auftreten des Mangels durchgeführt werden, enthalten. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist.

4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, ist Zeta Software nach eigenem Ermessen berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet Zeta Software dennoch, wird ein etwaiger Mehraufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der Zeta Software dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

§ 7 Nutzungsrechte

1. Zeta Software räumt dem Kunden soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht ein, die Software zur vertragsgemäßen Nutzung im eigenen Betrieb und ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang einzusetzen.

2. Zeta Software ist berechtigt dem Kunden individuelle Lizenzdateien, -schlüssel oder -nummern zuzuteilen, die ihn zur Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte berechtigen.

3. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden auf dessen Rechnern. Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Zeta Software die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

4. Die Nutzung durch Dritte ist ohne Zustimmung von Zeta Software nicht erlaubt. Hierunter fallen insbesondere die Vermietung, Überlassung oder der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Timesharing-Nutzung, Nutzung im Rahmen von Online-Service-Leistungen (ASP) und Rechenzentrumstätigkeiten).

5. Die Software wird dem Kunden in einer, dem Vertragszweck gemäßen Form, das heißt als ein ausführbarer (sog. "kompilierter") Programmcode übergeben. Die Herausgabe des Programmcodes ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung von Zeta Software. Eine Bearbeitung der Software durch den Kunden ist nicht zulässig.

6. Wird dem Kunden - gegebenenfalls neben anderen Leistungen - Software von Dritten, insbesondere Open-Source-Software, überlassen, gelten die dieser Software zugrunde liegenden Lizenzbedingungen. Open-Source-Software wird in der Regel nur unter der Bedingung überlassen, den Quellcode zu veröffentlichen und anderen die Bearbeitung der überlassenen Software zu ermöglichen. Zeta Software wird dem Kunden bei Übergabe über die entsprechenden Nutzungsbedingungen informieren. Der Kunde wird diese Nutzungsbedingungen einhalten.

7. Zeta Software ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen, sofern die vertragsgemäße Nutzung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

8. Zeta Software ist berechtigt, an üblicher Stelle innerhalb der Software auf seine Urheberschaft hinzuweisen.

9. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

10. Der Kunde wird die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von Zeta Software an Dritte weitergeben. Zeta Software wird diese Erlaubnis erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software endgültig eingestellt und keine Kopien der Software zurückbehalten hat. Bei Open-Source-Software gelten für die Weitergabe die jeweiligen spezifischen Lizenzbedingungen.

11. Zeta Software räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. Zeta Software kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag und für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbedingungen nicht einhält und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr in Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Software im Original sowie gegebenenfalls vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Er wird auf Anforderung von Zeta Software die Herausgabe und Löschung schriftlich bestätigen.

12. Ein Umtausch bzw. eine Rückgabe der Software ist nur innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum möglich wenn die bestellte Software nicht aktiviert wurde und somit sichergestellt ist, dass der Kunde die Software trotz "Umtausch" nicht weiternutzt.

§ 8 Open-Source-Software

1. Zeta Software verwendet Open-Source-Software. Die Verwendung dieser Open-Source-Software ist überwiegend kostenfrei und wird von Dritten ohne Gewähr zur Verfügung gestellt. Zeta Software wird nach Möglichkeit den Kunden bei Vertragsabschluss spätestens jedoch mit der Entscheidung, welche Open-Source-Software eingesetzt wird, diese benennen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verletzung der jeweiligen Lizenzbedingungen für derartige Software zum Verlust der Nutzungsbefugnis führt.

2. Aufgrund der Besonderheiten von Open-Source-Software kann Zeta Software nicht für Fehler hieran einstehen. Da diese Softwareteile für den Kunden auch von Zeta Software kostenfrei überlassen werden, haftet Zeta Software nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 9 Einsatz von Dritterzeugnissen

1. Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Dritterzeugnissen durch Zeta Software im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden. Als Dritterzeugnisse sind Leistungen Dritter zu verstehen, wie z.B. Onlineplattformen oder Open Source Software.

2. Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von Zeta Software tätig, sondern gibt Zeta Software, für den Kunden erkennbar, lediglich ein Dritterzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von Zeta Software gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. wenn Open Source Software inkorporiert wird). Zeta Software steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch den Kunden gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von dem Kunden zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Dritterzeugnisses beruht.

3. Zeta Software ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat Zeta Software das Recht die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten von Zeta Software gehen würde

§ 10 Rechte des Kunden bei Sachmängeln

1. Sachmängel sind ausschließlich reproduzierbare Mängel, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegen. Kein Sachmangel ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln (soweit die Hardware nicht von Zeta Software zur Verfügung gestellt wurde), Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen, schadhaften Daten oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Unwesentliche Mängel bleiben außer Betracht.

2. Zeta Software weist darauf hin, dass Änderungen des Programms bzw. des Systems zu nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms, anderer Programme oder des Gesamtsystems führen können. Der Kunde wird deshalb ausdrücklich vor solchen eigenmächtigen Änderungen gewarnt und trägt insoweit das Risiko. Die Regelungen von § 7 bleiben unberührt.

3. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen von Software sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder der neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. Zeta Software darf die Software im Rahmen von Updates- oder Upgrades ändern und Verbesserungen vornehmen, soweit diese dem technischen Fortschritt dienen sowie um Missbrauch der Software sowie Verstöße gegen die Gesetze sowie Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden zu verhindern und der Leistungsanspruch des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt ist oder Zeta Software aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.

4. Im Fall einer Generierung von Webseiten und vergleichbaren Onlineangeboten durch die Software, sind die Webseiten so zu erstellen, dass sie ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Webseite eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Webseiten mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang sowie vergleichbarer Serverumgebung entsprechen. Webseiten müssen innerhalb von den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Browsern und Auflösungen lauffähig sein. Nicht als branchenüblich gelten Browser und Auflösungen, die zu weniger als 10% auf dem Markt vertreten sind.

5. Bei Vorliegen eines Mangels ist Zeta Software berechtigt zunächst Nacherfüllung zu erbringen. Nach Wahl von Zeta Software erfolgt diese durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Software oder Herstellung eines neuen Werkes. Dienstleistungen können von Zeta Software wiederholt werden. Nacherfüllung bei Software erfolgt nach Wahl von Zeta Software durch Überlassen eines neuen Programms oder Dokumentationsstandes oder dadurch, dass Zeta Software Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Der Kunde wird einen neuen Programmstand oder Workaround auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. Für Komponenten und Leistungen Dritter, die Zeta Software dem Kunden liefert, gelten vorrangig deren Nichterfüllungs- und Leistungsregeln, zu denen diese sich ihren Kunden gegenüber verpflichten. Die Bestimmungen über Sach- und Rechtsmängel dieser Ziffer gelten für Leistungen und Arbeitsergebnisse von Zeta Software sowie ergänzend für die Leistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die Zeta Software an den Kunden weitergibt.

6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Kunde das Recht nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadenersatzansprüche gilt § 11 dieser AGB. § 11 gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. Wegen der Komplexität der Lieferungen (insbesondere bei Softwarelieferung) und Leistungen können mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sein. Bei Dauerschuldverhältnissen steht dem Kunden statt des Rechts auf Rückabwicklung ein Recht zur Kündigung zu.

7. Ist die Mangelursache für den Kunden nicht erkennbar, so wird Zeta Software diese erforschen. Kann Zeta Software nachweisen, dass ihr der Mangel nicht zugerechnet werden kann, so kann Zeta Software vom Kunden Aufwendungsersatz für ihre Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen.

§ 11 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln

1. Zeta Software stellt die von ihr erbrachten Lieferungen oder Leistungen frei von Rechten Dritten zur Verfügung, die die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln dieser AGB behindern oder ausschließen. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser Zeta Software unverzüglich schriftlich. Zeta Software wird nach ihrer Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen.

2. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem Zeta Software dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Lieferung oder Leistung verschafft, oder dadurch, dass Zeta Software die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauscht, wenn diese für den Kunden hinnehmbar ist. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Zeta Software wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

§ 12 Verjährung von Mängelansprüche

1. Bei Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden ein Jahr ab Leistung, Lieferung oder Abnahme. Bei Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen das gelieferte System oder die gelieferte Software heraus verlangt werden kann, liegt. Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 13 Haftung

1. Zeta Software haftet nur für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, es sei denn, dass Zeta Software eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

2. Zeta Software leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und soweit vertraglich nicht anders vereinbart grundsätzlich gemäß den gesetzlichen Regelungen. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen ist diese Haftung von Zeta Software in Fällen von grober Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren oder typischen Schadens, beschränkt. In anderen Fällen von Fahrlässigkeit ist die Haftung von Zeta Software auf die Fälle der Verletzung einer vertragwesentlichen Pflicht, durch die das Erreichen des Vertragsziels gefährdet ist, sowie auf Ansprüche auf Mängelhaftung und aus Verzug, und zwar auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens, beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe je Einzelschadensfall und insgesamt für alle Einzelschadensfälle zusammen auf den Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pflegeverträgen) auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlende Vergütung, mindestens jedoch auf einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00, begrenzt.

3. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4. Zeta Software haftet für den Verlust von Daten nach Maßgabe vorstehender Regeln und nur, wenn der Kunde sicherstellt, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Zeta Software haftet für den Verlust von Daten bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Der Kunde ist für eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung und Virenabwehr selbst verantwortlich. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 14 Leistungs- und Lieferzeit

1. Liefer- und Leistungsfristen sind Circa-Fristen, sofern sie Zeta Software nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, Zeta Software hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Jede Teilleistung oder Lieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Die Lieferfrist beginnt sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind und der Kunde alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, sofern erforderlich, beigebracht hat. Dieser Zeitpunkt wird von Zeta Software auf Anforderung des Kunden schriftlich bestätigt.

3. Erhebliche, unvorhersehbare, unvermeidbare und unverschuldete Ereignisse, wie kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Streik, Verzögerung beim Transport, Versandsperren oder Fabrikationsunterbrechungen entbinden Zeta Software für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem Zeta Software auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Kunden zu einem Nachtragsangebot wartet. Laufende Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. In diesem Fall wird der Kunde durch Zeta Software umgehend über die Verzögerung informiert; soweit Zeta Software Ansprüche aufgrund der Verzögerung zustehen (z.B. gegen Lieferanten oder ähnliche), tritt Zeta Software diese an den Kunden ab. Dauern die störenden Ereignisse länger als drei Monate, so sind sowohl der Kunde als auch Zeta Software berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Der Gefahrübergang tritt ebenfalls ein, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug (§§ 293ff. BGB) befindet.

§ 15 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarte Vergütung ist mit Lieferung oder mit Erbringung der Leistung fällig. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zu leisten. Zahlungen sind ohne Abzüge zu leisten.

2. Bei Leistungen, die über einen Zeitraum von mehr als vier Kalenderwochen erbracht werden, ist die Vergütung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zu 50% bei Vertragsabschluss und zu 50% nach Erbringung der Leistung/Abnahme zu bezahlen.

3. Alle Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Zeta Software kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz verlangen. Zeta Software kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen, der Kunde einen niedrigeren, jedoch nicht unter der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses. Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, so ist Zeta Software berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Zeta Software wird den Kunden vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen schriftlich darauf hinweisen.

5. Für jede Mahnung der Rechnung sowie Bearbeitung von Rücklastschriften fällt eine Gebühr von mindestens 5,00 Euro an. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibet vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.

6. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind und es sich nicht um Ansprüche auf Herstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses und nur für den Fall zu, dass Zeta Software selbst eine grobe Vertragsverletzung begangen hat oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht.

7. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

1. Zeta Software behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Zeta Software ist berechtigt, die Lieferungen bei nicht nur geringfügigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden zurückzufordern.

2. Der Kunde ist verpflichtet, Zeta Software bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter (z.B. Beschädigung, Vernichtung o. ä.) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ferner hat der Kunde einen Wechsel des Sitzes des Unternehmens Zeta Software unverzüglich mitzuteilen.

3. Zeta Software wird die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die Zeta Software zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

§ 17 Datenschutz

1. Zeta Software verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die zum Zwecke der Bestellung angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von Zeta Software zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.

3. Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von Zeta Software über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

4. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch Zeta Software, finden sich in der Datenschutzerklärung.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dem Schriftformerfordernis ist auch durch die Versendung von Faxschreiben, jedoch nicht von E-Mails, genüge getan. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ihrerseits der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird das Vertragsverhältnis im Übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.

3. Alle Vereinbarungen, sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Zeta Software und alle damit in Zusammenhang stehenden Handlungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist Göppingen, Bundesrepublik Deutschland, wenn der Kunde Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit ausländischen Kunden ist die internationale Zuständigkeit durch deutsche Gerichte vereinbart. Zeta Software ist berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse.

Stand: März 2015